Ob die Beschwerdegegnerin 2 für diese Gebiete eine weitere Antenne benötigen wird, konnte sie anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht sagen. Unbestritten führte die Beschwerdegegnerin 2 jedoch aus, dass sich aus einer Zusammenlegung der vorliegend strittigen Antennen mit einer allfälligen zusätzlich erforderlichen, in östlicher Richtung strahlenden Antenne an einem Standort innerhalb der Bauzone Probleme mit dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergeben würden, müsste doch ein Grossteil des Dorfes Maladers überstrahlt werden.