10 es sich jedoch um einen Standort ausserhalb der Bauzone handelt, vermögen diese Vorteile den Standort noch nicht zu begründen und es sind Alternativen abzuklären. 8.5.1. Als Alternativstandorte ausserhalb der Bauzone wurden von der Beschwerdegegnerin 2 der näher bei Chur stehende Mast Nr. 22 der 60/60/10 kV-Leitung Lüen-Chur mit einer bereits vorhandenen Mobilfunkanlage der V sowie die knapp ausserhalb des Dorfes Maladers stehende Fernsehsendeanlage der W AG berücksichtigt.