Im Zusammenhang mit dem Bedarf wenden die Beschwerdeführerinnen weiter ein, die beabsichtigte Abdeckung könne auch nur mit einer Antenne mit Azimut 270 und anderer Elevation erreicht werden, so dass die nach Chur gerichtete Antenne mit Azimut 305 überflüssig sei. Die Beschwerdegegnerin 2 beabsichtigt vom vorgesehenen Standort aus ein Gebiet mit nicht ausreichender Empfangsleistung abzudecken, welches ungefähr von Azimut 140 bis Azimut 310 reicht (Azimut 0 entspricht der Nordrichtung), mithin einen Bereich von rund 170 Grad umfasst. Vorgesehen sind zwei Antennen mit Azimut 185 bzw. 305. Jede Antenne weist horizontal einen ellipsenförmigen Strahlungsbereich auf, dessen Öffnungswinkel gemäss