Im Übrigen ist die Verwendung eines Telefons mit Freisprecheinrichtung während der Fahrt grundsätzlich erlaubt (vgl. e contrario Ziff. 311 der Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV], SR 741.031). 8.4.3. Im Zusammenhang mit dem Bedarf wenden die Beschwerdeführerinnen weiter ein, die beabsichtigte Abdeckung könne auch nur mit einer Antenne mit Azimut 270 und anderer Elevation erreicht werden, so dass die nach Chur gerichtete Antenne mit Azimut 305 überflüssig sei.