Aus den eingereichten Abdeckungskarten 5 und 5.1 geht hervor, dass das Mobilfunknetz der Beschwerdeführerin 2 in den genannten Gebieten Deckungslücken bzw. Gebiete mit geringerer Empfangsstärke aufweist. Das Bedürfnis der im Konkurrenzkampf mit anderen Mobilfunkanbieterinnen stehenden Beschwerdegegnerin 2, die Qualität auf ihrem Funknetz im fraglichen Gebiet zu verbessern, um ihrer Kundschaft insbesondere auf den Strassen und in Gebäuden einen ununterbrochenen Empfang zu ermöglichen, ist demnach ausgewiesen. Im Übrigen ist die Verwendung eines Telefons mit Freisprecheinrichtung während der Fahrt grundsätzlich erlaubt (vgl. e contrario Ziff.