Auch die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, die Abdeckungskarten seien ein untaugliches Mittel, um die bestehende und prognostizierte Abdeckung beurteilen zu können. Anlässlich der mündlichen Verhandlung haben sie jedoch eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, dass im Abdeckungsplan 8, welcher die Empfangsstärke wiedergebe, wenn die geplante Antenne auf der Fernsehsendeanlage der W AG installiert würde, das gerade Strassenstück kurz vor Malix nicht im dunkelblauen Pegelbereich liege, obwohl dieser Streckenabschnitt vom Fernsehsendemast aus einsehbar sei. Die Beschwerdegegnerin 2 hat nicht ausgeschlossen, dass die tatsächliche