8 und rot), in gewissen Häusern von -75dBm (dunkelblau, rot und orange) erforderlich sei. Als Beweis für die behaupteten Abdeckungslücken hat die Beschwerdegegnerin diverse Abdeckungskarten eingereicht. 8.4.1. Hinsichtlich der Aussagekraft der Abdeckungskarten hat die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese auf Computerberechnungen basierenden Karten nicht an allen Orten die effektive Empfangsstärke wiedergeben würden, weil die topographischen Einzelheiten, natürliche Hindernisse wie Bäume und Reflexionen nicht berücksichtigt werden könnten.