Bereits ein kurzer Strassenabschnitt mit geringerer Empfangsleistung führe dazu, dass ein Gespräch abgebrochen werde und die Gesprächsteilnehmer gezwungen seien, eine neue Verbindung aufzubauen. Andererseits beabsichtigt die Beschwerdegegnerin 2, im fraglichen Gebiet den Empfang innerhalb von Gebäuden zu ermöglichen bzw. zu verbessern, wofür eine Pegelstärke von -71dBm (dunkelblau