Verfahrensmängel gelten damit als geheilt. Festzuhalten ist jedoch, dass die REKO/UVEK in der Regel einen Rückweisungsentscheid fällt, wenn gravierende Verfahrensmängel vorliegen und ein umfassendes Beweisverfahren nachgeholt werden muss (Entscheid REKO/UVEK vom 31. Juli 2000, B-2000-67, E. 7, teilweise publiziert in VPB 64.119; vgl. auch Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694).