Die REKO/UVEK verfügt über volle Kognition (E. 5). Weil die Fragen der Anwendbarkeit von Art. 24 RPG und des Prüfungsumfanges in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht für Mobilfunkantennen noch nicht richterlich beurteilt worden sind, hat die REKO/UVEK von einer Rückweisung abgesehen und die von der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung anerbotenen Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes entgegen genommen, zumal die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit erhielten, dazu Stellung zu nehmen. Auch die Fachbehörden des Bundes erhielten Gelegenheit, sich zum Verfahren eingehend zu äussern. Verfahrensmängel gelten damit als geheilt.