Weil vorliegend offensichtlich kein solcher Bagatellfall vorliegt, haben das ESTI bzw. die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Bundesstellen nicht angehört haben. 8.3.4. Grundsätzlich entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die REKO/UVEK verfügt über volle Kognition (E. 5).