, teilweise publiziert in VPB 64.119). Zwar besteht offenbar zumindest zwischen dem ARE und dem ESTI gestützt auf ein Schreiben vom 30. August 2000 eine Vereinbarung, wonach in gewissen Fällen auf die Anhörung verzichtet werden kann. Eine solche Vereinbarung ist gestützt auf Art. 62a Abs. 4 RVOG zulässig, soweit sie Bagatellfälle regelt (BBl 1998 2614), um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Weil vorliegend offensichtlich kein solcher Bagatellfall vorliegt, haben das ESTI bzw. die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Bundesstellen nicht angehört haben.