7 die Leitbehörde in ihrem Entscheid die abweichenden Stellungnahmen der Fachbehörden inhaltlich korrekt wiederzugeben (vgl. Art. 62b Abs. 3 RVOG). Eigener Sachverstand der Leitbehörde kann die Fachkompetenz der anderen Bundesstellen nicht ersetzen. Umwelt- und Raumplanungsfachbehörden beim Bund sind das BUWAL und das ARE. Sie sind zwingend nach den Vorschriften des RVOG anzuhören (vgl. dazu Entscheid REKO/UVEK vom 31. Juli 2000, B-2000-67 E. 6 ff., teilweise publiziert in VPB 64.119).