Dies habe zur Folge gehabt, dass es seinen von der Leitbehörde abweichenden Standpunkt bezüglich der Anwendung von Art. 24 RPG erst im Beschwerdeverfahren habe einbringen können. Für die Anhörung der Fachbehörden im konzentrierten Entscheidverfahren gilt Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) und für das Bereinigungsverfahren Art. 62b RVOG (Art. 16g EleG). Die Fachbehörden haben das Recht und die Pflicht, ein Vorhaben aus ressortspezifischer Sicht zu prüfen und der Leitbehörde entsprechende Anträge zu stellen.