12 VwVG den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Weiter ist der angefochtene Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet. Eine mangelhafte Begründung hat wiederum eine Verletzung des Anspruchs der Verfügungsadressaten auf rechtliches Gehör zur Folge (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 354 f., mit Hinweisen). 8.3.3. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) rügt in diesem Zusammenhang, es sei im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gar nicht konsultiert worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass es seinen von der Leitbehörde abweichenden Standpunkt bezüglich der Anwendung von Art.