12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) selber entsprechende Abklärungen zu tätigen. Diesbezüglich besteht eine Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin, hat diese doch im Gesuch unter anderem Angaben über den Zusammenhang der geplanten Anlage mit bestehenden Anlagen, die Begründung des Projektes, die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft und die Abstimmung mit der Raumplanung zu machen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA], SR 734.25). 8.3.2. Die Vorinstanz hat somit in Verletzung von Art. 12 VwVG den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt.