Dies entbindet die Genehmigungsbehörde des Bundes jedoch nicht davon, bei nicht ausreichenden Informationen durch den Kanton gestützt auf den Grundsatz der Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) selber entsprechende Abklärungen zu tätigen.