Anlage von den Einsprechenden bestritten wurde, weder aussagekräftige 6 Unterlagen wie Abdeckungskarten eingefordert, noch haben sie weitere Vor- und Nachteile möglicher Alternativstandorte geprüft. Damit fehlen dem angefochtenen Entscheid die von Art. 24 RPG und Art. 3 RPV verlangten Abklärung darüber und Begründung dafür, dass der bewilligte Standort die insgesamt beste Lösung mit den geringsten Auswirkungen auf Raum und Umwelt ist.