Hinsichtlich der Frage der Standortgebundenheit der geplanten Anlage fehlen den Vorakten Anhaltspunkte dafür, ob untersucht worden ist, welche Sendeanlagen in der Region in- und ausserhalb der Bauzonen bereits bestehen und welche geplant sind. Weiter ist unklar, welche drei Alternativstandorte bei der Standortwahl anlässlich der Einspracheverhandlung in die Überlegungen einbezogen worden sind und ob noch weitere Alternativstandorte geprüft worden sind. Der Entscheid für den Standort auf dem Mast Nr. 18 wurde offenbar damit begründet, dass dieser Standort funktechnische Vorteile aufweise. Die Vorinstanz bzw. das ESTI haben indessen für diesen Entscheid, obwohl die Standortgebundenheit der