Auch aus den Vorakten geht nicht hervor, welche Deckungs- oder Kapazitätslücken die Beschwerdegegnerin 2 aus welchen Gründen mit der geplanten Anlage schliessen bzw. welche Empfangsqualität sie mit der geplanten Anlage erreichen möchte, so dass der Vorinstanz bzw. dem ESTI vorzuwerfen ist, den Bedarf an einer neuen Antennenanlage im fraglichen Gebiet nicht abgeklärt zu haben. Hinsichtlich der Frage der Standortgebundenheit der geplanten Anlage fehlen den Vorakten Anhaltspunkte dafür, ob untersucht worden ist, welche Sendeanlagen in der Region in- und ausserhalb der Bauzonen bereits bestehen und welche geplant sind.