Vorab ist festzuhalten, dass die kantonale Fachstelle zu raumplanungsrechtlichen Fragen gar nicht Stellung genommen hat. Auch aus den Vorakten geht nicht hervor, welche Deckungs- oder Kapazitätslücken die Beschwerdegegnerin 2 aus welchen Gründen mit der geplanten Anlage schliessen bzw. welche Empfangsqualität sie mit der geplanten Anlage erreichen möchte, so dass der Vorinstanz bzw. dem ESTI vorzuwerfen ist, den Bedarf an einer neuen Antennenanlage im fraglichen Gebiet nicht abgeklärt zu haben.