Was die Anwendung von Art. 24 RPG angeht, so vertreten Vorinstanz und ESTI im vorliegenden Verfahren die Ansicht, es sei Sache des Kantons, sich in seiner Stellungnahme zu den Fragen der Raumplanung und den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu äussern. Allein die kantonalen Behörden könnten im konkreten Fall die Situation vor Ort beurteilen und die Koordination einer geplanten Antenne mit anderen bereits bestehenden oder geplanten Anlagen sicherstellen. Vorliegend habe das kantonale Amt für Raumplanung in seiner Stellungnahme vom 14. März 2002 keine Einwände gegen die geplante Antennenanlage vorgebracht.