Dies setze voraus, dass die bereits bestehenden und geplanten Sendeanlagen aller Mobilfunkanbieterinnen innerhalb und ausserhalb der Bauzone in die Prüfung miteinbezogen werden. Beim Vergleich zwischen dem projektierten Standort und möglichen Alternativstandorten seien nicht nur funktechnische Aspekte, sondern auch alle anderen Interessen, namentlich des Natur- und Landschaftsschutzes, zu berücksichtigen, um die insgesamt beste Lösung mit möglichst geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu finden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2003, 1A.186/2002, E. 3.4, mit Hinweisen, u. a. auf BGE 129 II 63 E. 3.3). 8.3. Was die Anwendung von Art.