5 voraus. Weil sich diese Prüfungspunkte mit den wesentlichen Elementen der Interessenabwägung nach Art. 24 Bst. b RPG überschneiden würden, könne die Standortgebundenheit nicht losgelöst von der gesamthaften Interessenabwägung beurteilt werden. Zu prüfen sei somit, ob überhaupt ein Bedürfnis für die Versorgung des fraglichen Gebiets mit Mobiltelefonie bestehe und wenn ja, in welcher Qualität. Ferner müsse geprüft werden, ob die gewünschte Versorgung des fraglichen Gebiets nicht auf andere Weise, z. B. durch den Ausbau oder die Mitbenutzung von bereits bestehenden Sendemasten oder den Abschluss eines «Roamingvertrages» sichergestellt werden könne.