2003, 1A.186/2002, E. 3.1, mit Hinweis auf den Entscheid der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern vom 12. Dezember 2000 [BVR 2001 252 E. 5c]). In seiner neuesten Rechtsprechung hat das Bundesgericht ausgeführt, dass nicht jedweder funktechnische Vorteil zur Bejahung der relativen Standortgebundenheit führen könne, sondern es müsse zusätzlich geprüft werden, ob ein ausserhalb der Bauzone erzielbarer Abdeckungsvorteil so wichtig sei, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als «viel vorteilhafter» erscheinen lasse. Der Begriff der Standortgebundenheit setze somit ebenfalls eine Interessenabwägung