Danach ist ein Antennenstandort ausserhalb der Bauzone grundsätzlich dann zu bejahen, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind jedoch wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standortes oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl wie z. B. die Weigerung eines Eigentümers, einer Antenne auf seinem Baugrundstück zuzustimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai