dass die betroffenen Interessen ermittelt, beurteilt und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV], SR 700.1; BGE 129 II 63 E. 3.1, BGE 123 II 256 E. 5.b.aa). 8.2.3. Mobilfunkantennen bilden Teile eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient. Mit der Errichtung neuer Antennen bezweckt die Mobilfunkbetreiberin in der Regel, eine Abdeckungslücke des eigenen Netzes zu beseitigen oder die Netzkapazitäten zu verbessern. Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit dem Bau von Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzone auseinandergesetzt.