Erforderlich ist nicht, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen beurteilen sich nach objektiven Massstäben, auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kommt es dabei nicht an (BGE 129 II 63 E. 3.1, BGE 124 II 252 E. 4a, BGE 108 Ib 359 E. 4a). 8.2.2. Nebst der Standortgebundenheit setzt eine Baubewilligung nach Art. 24 RPG voraus, dass der geplanten Anlage keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Die Interessenabwägung verlangt,