Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG dann zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (so genannte positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (so genannte negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Erforderlich ist nicht, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt.