Nutzungszone entspreche und die Anforderungen des kommunalen und kantonalen Rechts (insbesondere des Baurechts) und des Bundesrechts (namentlich der NISV) erfüllt seien (Entscheid REKO/UVEK vom 12. Februar 2003, D-2002-29, E. 4.3.2, teilweise publiziert in VPB 67.87). 8.2. Der für die vorliegend strittige Mobilfunkanlage vorgesehene Standort auf dem Mast Nr. 18 liegt in der Forstwirtschafts- und Kiesabbauzone ausserhalb der Bauzone der Gemeinde Maladers. Weil die Errichtung der Anlage bauliche Massnahmen erfordert und der Zweck des bestehenden Hochspannungsmasts nicht geändert, sondern ergänzt wird, findet die in Art. 24a RPG vorgesehene Ausnahmebewilligung keine Anwendung.