Die Erteilung einer solchen Plangenehmigung beinhaltet eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700). Für geplante Antennenanlagen innerhalb der Bauzone hat die REKO/UVEK im genannten Entscheid bereits festgehalten, dass im Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht analog zu den in einem kantonalen Baubewilligungsverfahren geltenden Grundsätzen weder eine Bedürfnisprüfung noch eine Suche nach Alternativstandorten unter Berücksichtigung der Netze aller Mobilfunkanbieterinnen erfolgen müsse, soweit kantonales oder kommunales Recht keine entsprechende Koordinationspflicht vorschreiben.