Ebenso erachten sie den von der Beschwerdegegnerin 2 gewählten Standort auf dem Mast Nr. 18 als nicht zwingend und verweisen auf mögliche Alternativstandorte wie insbesondere den Mast Nr. 22 mit einer Mobilfunkantenne der Firma V oder die Fernsehsendeanlage der W AG. 8.1. Mobilfunkantennen auf bestehenden Hochspannungsmasten sowie dazugehörende Installationen wie Container bzw. Installationsschränke sind im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0) zu bewilligen (Entscheid REKO/UVEK vom 12. Februar 2003, D-2002-29, E. 3.3, teilweise publiziert in VPB 67.87).