Die Beschwerdeführerinnen stellen ferner den Bedarf an einer zusätzlichen Mobilfunkanlage in Frage. Ihrer Ansicht nach reicht die Abdeckung durch bestehende Sendeanlagen im fraglichen Gebiet aus. Ebenso erachten sie den von der Beschwerdegegnerin 2 gewählten Standort auf dem Mast Nr. 18 als nicht zwingend und verweisen auf mögliche Alternativstandorte wie insbesondere den Mast Nr. 22 mit einer Mobilfunkantenne der Firma V oder die Fernsehsendeanlage der W AG.