Nach dem Kriterium des räumlichen Zusammenhangs gehören die mehr als 200 m entfernten und wesentlich tiefer bzw. höhere gelegenen Mobilfunkantenne auf dem Mast Nr. 22 und Fernsehsendeanlage - diese unabhängig vom Verwendungszweck - ebenfalls nicht zur strittigen Mobilfunkanlage auf dem Mast Nr. 18 (vgl. zum Begriff des engen räumlichen Zusammenhangs das Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2002, 1A.10/2001). Mit dem BUWAL ist damit einig zu gehen, dass die von den Beschwerdeführerinnen verlangte kombinierte Beurteilung der Strahlungsbelastung nicht zulässig ist. 8. Die Beschwerdeführerinnen stellen ferner den Bedarf an einer zusätzlichen Mobilfunkanlage in Frage.