3 Frei- und Kabelleitungen oder der Transformatorenstation erzeugt werden, nicht zur Strahlung der Mobilfunkanlage gezählt werden. Nach dem Kriterium des räumlichen Zusammenhangs gehören die mehr als 200 m entfernten und wesentlich tiefer bzw. höhere gelegenen Mobilfunkantenne auf dem Mast Nr. 22 und Fernsehsendeanlage - diese unabhängig vom Verwendungszweck - ebenfalls nicht zur strittigen Mobilfunkanlage auf dem Mast Nr. 18 (vgl. zum Begriff des engen räumlichen Zusammenhangs das Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2002, 1A.10/2001).