Hinsichtlich Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse folgt aus Anhang 1 Ziff. 61 und 62 NISV, dass darunter Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W, nicht aber Richtfunkanlagen fallen. Weiter gelten als Anlage alle Sendeantennen, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen. Wie das BUWAL zu Recht festgehalten hat, können nach dem Kriterium des Verwendungszwecks die Strahlungen, die von der Richtstrahlantenne, den