Damit fragt sich, welche Strahlungsquellen einer Anlage - im vorliegenden Fall der strittigen Mobilfunkanlage - zuzurechnen sind. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) als Fachinstanz des Bundes hat diesbezüglich in seiner Vernehmlassung ausgeführt, dass für die Anlagezugehörigkeit der Verwendungszweck und der räumliche Zusammenhang massgebend seien. Hinsichtlich Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse folgt aus Anhang 1 Ziff.