, Mobilfunkantenne auf dem Mast Nr. 22, Mobilfunkantenne in der Nähe von Mast Nr. 17 [recte: Fernsehsendeanlage], verschiedene verkabelte elektrische Leitungen). Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], SR 814.710). Damit fragt sich, welche Strahlungsquellen einer Anlage - im vorliegenden Fall der strittigen Mobilfunkanlage - zuzurechnen sind.