Aus den Erwägungen: 7.2. Weiter verlangen die Beschwerdeführerinnen eine kombinierte Beurteilung der Strahlungsbelastung unter Berücksichtigung aller elektrischer Anlagen in der Nähe ihrer Liegenschaft (60/60/10 kV-Stromleitung mit zehn Kabeln, bestehende und geplante Antennenanlage mit sechs Antennen, Versorgungseinheit, Podest mit Maschinerie für die Antennenanlage unter dem Mast Nr. 18, Transformatorenstation neben dem Mast Nr. 18, Mobilfunkantenne auf dem Mast Nr. 22, Mobilfunkantenne in der Nähe von Mast Nr. 17 [recte: Fernsehsendeanlage], verschiedene verkabelte elektrische Leitungen).