Mangels Bereinigung der Einsprachen überwies das ESTI das Gesuch am 21. November 2002 dem Bundesamt für Energie (BFE) zum Entscheid, welches die Planvorlage am 21. März 2003 mit Auflagen genehmigte. Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 2. Mai 2003 an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK). Aus den Erwägungen: