24 RPG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend. Demnach hat auch die Plangenehmigungsbehörde des Bundes vorerst den Bedarf an einer neuen Anlage abzuklären. Anschliessend hat sie unter Einbezug aller bereits bestehenden und geplanten Sendeanlagen nach Alternativstandorten zu suchen und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die insgesamt beste Lösung mit möglichst geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu finden (E. 8.2 f.). - Pflicht der Plangenehmigungsbehörde, die Fachbehörden des Bundes im konzentrierten Entscheidverfahren anzuhören (E. 8.3.3). - Vorteile wie die Mitbenützung einer bestehenden Anlage und vorhandener Infrastruktur an einem bereits vorbelasteten Ort