{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-68-76--_2003-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006641.pdf?ID=150006641", "Checksum": "f1510addbad1a2a361e70c21ae3588c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "222e873be4ddff720fcf576bcca9c273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r\n\n 11\nDie in Churwalden von der V geplante freistehende Mobilfunkantenne\nausserhalb der Bauzone, welche von der Beschwerdegegnerin 2 und\nder W AG mitbenützt werden soll, bezweckt eine bessere Abdeckung im\nDorf Churwalden (Abdeckungskarte 9). Eine weitere Mobilfunkanlage in\nder Region ist von der W AG und der Beschwerdegegnerin 2 auf einem\nHochspannungsmast ausserhalb der Bauzone von Tschiertschen geplant\nund bezweckt die Abdeckung der Lücken östlich von Maladers zwischen\nCalfreisen und St. Peter, im und um das Dorf Tschiertschen sowie in Richtung\nAroser Weisshorn (ebenfalls Abdeckungskarte 9). Einer Optimierung\ndieser drei Standorte im Hinblick darauf, dass allenfalls nur noch zwei\nAnlagen notwendig wären, stehen in erster Linie die geographischen\nund topographischen Verhältnisse - grosse Distanzen zwischen den\neinzelnen Versorgungsgebieten und teilweise fehlender Sichtkontakt -\naber auch die sich aus den Mitbenützungsverhältnissen in Tschiertschen\nund Churwalden ergebenden unterschiedlichen Interessen der beteiligten\nMobilfunkbetreiberinnen entgegen.\nDie Planung der Beschwerdegegnerin 2 sieht vor, dass nach einer allfälligen\nInbetriebnahme der Sendeanlagen in Maladers und in Tschiertschen\ninsbesondere östlich von Maladers bis Calfreisen, aber auch östlich von\nPassugg und in Praden Gebiete mit geringer Empfangsleistung bestehen\nbleiben. Ob die Beschwerdegegnerin 2 für diese Gebiete eine weitere Antenne\nbenötigen wird, konnte sie anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht\nsagen. Unbestritten führte die Beschwerdegegnerin 2 jedoch aus, dass sich\naus einer Zusammenlegung der vorliegend strittigen Antennen mit einer\nallfälligen zusätzlich erforderlichen, in östlicher Richtung strahlenden\nAntenne an einem Standort innerhalb der Bauzone Probleme mit dem\nSchutz vor nichtionisierender Strahlung ergeben würden, müsste doch ein\nGrossteil des Dorfes Maladers überstrahlt werden. Zudem ist fraglich, ob die\ntopographischen Verhältnisse - der Maststandort würde tiefer liegen als der\nöstlich gelegene Dorfteil - eine solche Optimierung überhaupt zuliessen.\n8.6. Der Vergleich der in Frage kommenden Antennenstandorte ergibt,\ndass der vorgesehene Standort sowohl im Hinblick auf die funktechnische\nAbdeckung wie auch aus Sicht des Landschaftsschutzes Vorteile gegenüber\nden möglichen Alternativstandorten in- und ausserhalb der Bauzone aufweist.\nAus Sicht des Natur- und Heimatschutzes haben die zuständigen Stellen des\nKantons und des Bundes keine Einwände vorgebracht und die Bestimmungen\ndes Umweltschutzrechts sind am vorgesehenen Standort eingehalten. Als\nNachteil ist demgegenüber in Betracht zu ziehen, dass der vorgesehene\nStandort ausserhalb der Bauzone liegt. Bei der Abwägung raumplanerischer\nInteressen ist jedoch zu berücksichtigen, dass am vorgesehenen Standort\ndie Mitbenützung einer bestehenden Infrastrukturanlage an einem bereits\nvorbelasteten Standort vorgesehen ist und mit Ausnahme der beiden\nAntennen auf der Mastspitze und den beiden Standringen (vgl. dazu E. 9)\nkeine zusätzlichen baulichen Massnahmen erforderlich wären. Weil bei der\nWahl eines Standortes innerhalb der Bauzone die gesamte Anlage bestehend\naus einem 20-25 m hohen Mast, Antennen und Installationsschränken erstellt\nwerden müsste, so dass diese Anlage wesentlich stärker optisch ins Gewicht\nfallen würde und eine solche Standortwahl nicht im Sinne einer Optimierung\n\n12\neine zusätzlich geplante Anlage überflüssig machen würde, spricht eine\ngesamthafte Abwägung der Vor- und Nachteile für den gewählten Standort,\nweil er die geringsten Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach sich zieht.\nErgänzend ist festzuhalten, dass der geplanten Mobilfunkanlage am\nvorgesehenen Standort keine kommunalen und kantonalen Vorschriften\ndes Bau- und Planungsrechts entgegenstehen. Die kommunale Behörde\nhat der Beschwerdegegnerin 2 mit einem Dienstleistungsvertrag das Recht\neingeräumt, die Anlage zu erstellen und zu betreiben. Die angehörten\nkantonalen Behörden haben sich für die Plangenehmigung ausgesprochen\nund die verlangten Auflagen und Bedingungen hat die Vorinstanz in die\nPlangenehmigung aufgenommen.\nFestzuhalten ist somit, dass die Wahl des Antennenstandortes auf dem Mast\nNr. 18 mit dem Bundesrecht vereinbar ist.\n\nPage d’accueil de la Commission de recours INEN\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.76 - Auszug aus dem Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 18. Dezember\n2003 [REKO UVEK D-2003-26]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 641\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}