{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-68-76--_2003-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006641.pdf?ID=150006641", "Checksum": "f1510addbad1a2a361e70c21ae3588c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "222e873be4ddff720fcf576bcca9c273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r\n\n 10\nes sich jedoch um einen Standort ausserhalb der Bauzone handelt, vermögen\ndiese Vorteile den Standort noch nicht zu begründen und es sind Alternativen\nabzuklären.\n8.5.1. Als Alternativstandorte ausserhalb der Bauzone wurden von\nder Beschwerdegegnerin 2 der näher bei Chur stehende Mast Nr. 22\nder 60/60/10 kV-Leitung Lüen-Chur mit einer bereits vorhandenen\nMobilfunkanlage der V sowie die knapp ausserhalb des Dorfes Maladers\nstehende Fernsehsendeanlage der W AG berücksichtigt. Ein Vergleich der\nAbdeckungskarten 6, 7 und 8 ergibt, dass die Antennen vom geplanten\nStandort aus die Abdeckungslücken auf den Strecken Chur-Malix und\nChur-Passugg, im Talbereich der Plessur zwischen Chur und Passugg sowie\nin Passugg selber - wenn auch teilweise mit geringfügigen Unterschieden -\nam besten zu beheben vermögen. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass die\nFernsehsendeanlage in der Naturschutz- und Archäologiezone liegt, an diesem\nStandort aber zusätzlich Installationsschränke errichtet und Leitung verlegt\nwerden müssten. Beim Mast Nr. 22 müsste die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls\nInstallationsschränke errichten. Weitere Alternativstandorte ausserhalb\nder Bauzone sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.\nFestzustellen ist somit, dass eine Standortoptimierung ausserhalb der Bauzone\nnicht in Betracht fällt.\n8.5.2. Bei der Berücksichtigung von Alternativen innerhalb der Bauzone von\nMaladers sind vorab die topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.\nDas Dorf liegt am Hang des stark ansteigenden Ochsenbergs. Der Hang ist\nim Bereich des Dorfes leicht nach vorne gedrückt, so dass der westliche\nTeil des Dorfes in südwestlicher Richtung nach Malix, Churwalden und\nins Landwassertal ausgerichtet ist, während sich der Rest des Dorfes in\nsüdöstlicher Richtung nach Praden und dem Aroser Weisshorn orientiert.\nDer Höhenunterschied zwischen dem tiefer gelegenen südlichen und\ndem höher gelegenen nordöstlichen Dorfteil beträgt mehr als 100 m.\nDiese topographischen Gegebenheiten führen dazu, dass, wie die\nBeschwerdegegnerin 2 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt\nhat, als Alternativen innerhalb der Bauzone solche Standorte eher in Frage\nkommen, die am südwestlich ausgerichteten Hang liegen und die nicht zu\ntief gewählt sind. Aber auch die mögliche Belastung durch nichtionisierende\nStrahlung spricht dafür, einen möglichen Alternativstandort möglichst am\nwestlichen Dorfrand zu wählen. Aus den Abdeckungskarten 10 und 11 zu\nden von der Beschwerdegegnerin 2 gewählten beiden Standorten innerhalb\nder Bauzone ergibt sich, dass diese Standorte den Bereich Meiersboden im\nTalbereich der Plessur und auch den zweiten Teil der Strecke Chur-Malix\nnicht optimal abdecken würden, auch wenn die berechnete Pegelstärke\nzumindest für Fahrzeuglenker ausreichend sein dürfte. Gemäss glaubhaften\nAusführungen der Beschwerdegegnerin 2 müssten zudem die Antennen an\neinem Standort innerhalb der Bauzone freistehend auf einem 20-25 m hohen\nMast errichtet werden; ein Dachaufbau dürfte an der fehlenden Dämpfung der\nHolzdächer scheitern.\n8.5.3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sich weiter gezeigt, dass\nentgegen den Überlegungen des ARE die Wahl eines Standorts innerhalb der\nBauzone von Maladers einen anderen geplanten Antennenstandort nicht\nüberflüssig machen würde. Auch die Optimierung einer anderen geplanten\nAnlage würde den Standort Maladers nicht erübrigen.\n\n"}