{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-68-76--_2003-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006641.pdf?ID=150006641", "Checksum": "f1510addbad1a2a361e70c21ae3588c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "222e873be4ddff720fcf576bcca9c273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r\n\n 9\nAussagekraft der Abdeckungskarten zusammenhängt. Die REKO/UVEK sieht\ndeshalb keinen Anlass, von einer falschen Berechnung auszugehen bzw. die\nAbdeckungskarte 8 verifizieren zu lassen.\n8.4.2. Aus den eingereichten Abdeckungskarten 5 und 5.1 geht hervor, dass\ndas Mobilfunknetz der Beschwerdeführerin 2 in den genannten Gebieten\nDeckungslücken bzw. Gebiete mit geringerer Empfangsstärke aufweist. Das\nBedürfnis der im Konkurrenzkampf mit anderen Mobilfunkanbieterinnen\nstehenden Beschwerdegegnerin 2, die Qualität auf ihrem Funknetz im\nfraglichen Gebiet zu verbessern, um ihrer Kundschaft insbesondere auf\nden Strassen und in Gebäuden einen ununterbrochenen Empfang zu\nermöglichen, ist demnach ausgewiesen. Im Übrigen ist die Verwendung\neines Telefons mit Freisprecheinrichtung während der Fahrt grundsätzlich\nerlaubt (vgl. e contrario Ziff. 311 der Bussenliste im Anhang 1 der\nOrdnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV], SR 741.031).\n8.4.3. Im Zusammenhang mit dem Bedarf wenden die\nBeschwerdeführerinnen weiter ein, die beabsichtigte Abdeckung könne\nauch nur mit einer Antenne mit Azimut 270 und anderer Elevation erreicht\nwerden, so dass die nach Chur gerichtete Antenne mit Azimut 305 überflüssig\nsei. Die Beschwerdegegnerin 2 beabsichtigt vom vorgesehenen Standort aus\nein Gebiet mit nicht ausreichender Empfangsleistung abzudecken, welches\nungefähr von Azimut 140 bis Azimut 310 reicht (Azimut 0 entspricht der\nNordrichtung), mithin einen Bereich von rund 170 Grad umfasst. Vorgesehen\nsind zwei Antennen mit Azimut 185 bzw. 305. Jede Antenne weist horizontal\neinen ellipsenförmigen Strahlungsbereich auf, dessen Öffnungswinkel gemäss\ntechnischen Angaben im vollen Leistungsbereich je nach Frequenzbereich 115\nbis 125 Grad und bei noch halber Strahlungsleistung (Half-power Beam Width)\n63 bis 67 Grad beträgt. Bereits auf Grund dieser technischen Gegebenheiten\nüberzeugt die Argumentation der Beschwerdegegnerin 2, für die Abdeckung\ndes fraglichen Gebietes, dessen Bedarf ausgewiesen ist, zwei Antennen\nzu benötigen. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Antenne mit\nAzimut 305 strahle über die Häusergruppe beim Mast Nr. 22 hinweg, trifft\nzwar zu. Allerdings dürfte sich auf Grund der grossen Distanz von mehr als\n200 m zwischen dem Mast Nr. 18 und der Häusergruppe kaum Probleme im\nZusammenhang mit der NISV stellen. Demzufolge besteht keine Veranlassung,\ndie Anzahl und die Hauptstrahlrichtung der Antennen in Frage zu stellen.\n8.5. Damit stellt sich die Frage nach dem optimalen Standort für die\ngeplante Antennenanlage. Bei der Prüfung, welche Alternativstandorte\nin die Betrachtung einzubeziehen sind, ist zu berücksichtigen,\ndass mit dem vorgesehenen Standort auf dem Mast Nr. 18 eine aus\nraumplanungsrechtlichen Überlegungen grundsätzlich erwünschte Bündelung\nvon Infrastrukturanlagen erreicht würde und auf Grund der bereits\nvorhandenen Installationen nur die beiden Antennen und keine zusätzlichen\nBauten, insbesondere keine Installationsschränke, errichtet werden müssten.\nZudem wären die erforderlichen Leitungen und die Stromzufuhr bereits\nvorhanden. Gegen den sich am Rand einer Kiesabbauzone befindenden\nStandort auf einem bestehenden Hochspannungsmast sprechen auch keine\nGründe des Natur- und Heimatschutzes. Schliesslich sind am vorgesehenen\nStandort die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung eingehalten. Weil\n\n"}