{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-68-76--_2003-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006641.pdf?ID=150006641", "Checksum": "f1510addbad1a2a361e70c21ae3588c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "222e873be4ddff720fcf576bcca9c273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r\n\n 8\nund rot), in gewissen Häusern von -75dBm (dunkelblau, rot und orange)\nerforderlich sei. Als Beweis für die behaupteten Abdeckungslücken hat die\nBeschwerdegegnerin diverse Abdeckungskarten eingereicht.\n8.4.1. Hinsichtlich der Aussagekraft der Abdeckungskarten hat die\nBeschwerdegegnerin 2 anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt,\ndass diese auf Computerberechnungen basierenden Karten nicht an\nallen Orten die effektive Empfangsstärke wiedergeben würden, weil\ndie topographischen Einzelheiten, natürliche Hindernisse wie Bäume\nund Reflexionen nicht berücksichtigt werden könnten. Die Abdeckung\nin der Nähe einer Antenne sei oft besser als auf einer Karte dargestellt\nund mit zunehmender Entfernung von der Antenne könne die effektive\nEmpfangsstärke schlechter sein als berechnet. Gemäss Aussagen der\nBeschwerdegegnerin 2 zeige sich diese Diskrepanz in Churwalden. Gemäss\nAbdeckungskarte 5 weise das Dorf zwar eine optimale Abdeckung auf\n(dunkelblauer Bereich). Messungen hätten jedoch ergeben, dass auf Grund\nder grossen Distanz zwischen der Antenne auf dem Parpaner Rothhorn und\nChurwalden der Empfang innerhalb von Gebäuden ungenügend sei.\nFestzustellen ist somit, dass die aus den Abdeckungskarten hervorgehenden,\nmit Farben kenntlich gemachten unterschiedlichen Empfangsleistungen\nals Annäherung an die tatsächlich zu erwartenden Verhältnisse zu\nbetrachten sind und die Zuverlässigkeit der Karten von der Distanz zwischen\nAntenne und Empfangsort abhängig ist. Weil diese Einschränkung für\nalle Abdeckungskarten gleichermassen gilt, besteht kein Anlass, an der\ngrundsätzlichen Aussagekraft der Abdeckungskarten zu zweifeln bzw. deren\nPlausibilität generell in Frage zu stellen, zumal eine realitätsgetreuere\nWiedergabe der Abdeckungsverhältnisse nur mittels aufwändiger Messungen\nund nach Errichtung einer geplanten Anlage möglich sein dürfte. Auch die\nBeschwerdeführerinnen behaupten nicht, die Abdeckungskarten seien ein\nuntaugliches Mittel, um die bestehende und prognostizierte Abdeckung\nbeurteilen zu können. Anlässlich der mündlichen Verhandlung haben sie\njedoch eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, dass im Abdeckungsplan 8,\nwelcher die Empfangsstärke wiedergebe, wenn die geplante Antenne\nauf der Fernsehsendeanlage der W AG installiert würde, das gerade\nStrassenstück kurz vor Malix nicht im dunkelblauen Pegelbereich liege,\nobwohl dieser Streckenabschnitt vom Fernsehsendemast aus einsehbar sei.\nDie Beschwerdegegnerin 2 hat nicht ausgeschlossen, dass die tatsächliche\nEmpfangsleistung einer Antenne auf der Fernsehsendeanlage auf der\ngesamten Strecke Chur-Malix zu einer Abdeckung im dunkelblauen Bereich\nführen könnte. Dass ein infolge des Kiesabbaus abgetragener Hügel Ursache\neiner allfälligen Diskrepanz zwischen computerberechneter und tatsächlicher\nEmpfangsstärke sein kann, wie die Beschwerdeführerinnen vermuten,\nkann ausgeschlossen werden. Denn den Computerberechnungen dürften\nkaum derart detailliert erfasste topographische Einzelheiten zu Grunde\nliegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine auf der fraglichen Strecke\nallenfalls bessere Empfangsleistung mit der zuvor angeführten relativen\n\n"}