{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-68-76--_2003-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006641.pdf?ID=150006641", "Checksum": "f1510addbad1a2a361e70c21ae3588c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "222e873be4ddff720fcf576bcca9c273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r\n\n 7\ndie Leitbehörde in ihrem Entscheid die abweichenden Stellungnahmen der\nFachbehörden inhaltlich korrekt wiederzugeben (vgl. Art. 62b Abs. 3 RVOG).\nEigener Sachverstand der Leitbehörde kann die Fachkompetenz der anderen\nBundesstellen nicht ersetzen. Umwelt- und Raumplanungsfachbehörden beim\nBund sind das BUWAL und das ARE. Sie sind zwingend nach den Vorschriften\ndes RVOG anzuhören (vgl. dazu Entscheid REKO/UVEK vom 31. Juli 2000,\nB-2000-67 E. 6 ff., teilweise publiziert in VPB 64.119).\nZwar besteht offenbar zumindest zwischen dem ARE und dem ESTI gestützt\nauf ein Schreiben vom 30. August 2000 eine Vereinbarung, wonach in gewissen\nFällen auf die Anhörung verzichtet werden kann. Eine solche Vereinbarung\nist gestützt auf Art. 62a Abs. 4 RVOG zulässig, soweit sie Bagatellfälle regelt\n(BBl 1998 2614), um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Weil\nvorliegend offensichtlich kein solcher Bagatellfall vorliegt, haben das ESTI\nbzw. die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die Bundesstellen nicht\nangehört haben.\n8.3.4. Grundsätzlich entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache\nselbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen\nan die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die REKO/UVEK verfügt\nüber volle Kognition (E. 5). Weil die Fragen der Anwendbarkeit von Art. 24\nRPG und des Prüfungsumfanges in Plangenehmigungsverfahren nach\nBundesrecht für Mobilfunkantennen noch nicht richterlich beurteilt\nworden sind, hat die REKO/UVEK von einer Rückweisung abgesehen und\ndie von der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Augenscheins und der\nmündlichen Verhandlung anerbotenen Beweismittel zur Klärung des\nSachverhaltes entgegen genommen, zumal die Beschwerdeführerinnen\nGelegenheit erhielten, dazu Stellung zu nehmen. Auch die Fachbehörden\ndes Bundes erhielten Gelegenheit, sich zum Verfahren eingehend zu äussern.\nVerfahrensmängel gelten damit als geheilt. Festzuhalten ist jedoch, dass die\nREKO/UVEK in der Regel einen Rückweisungsentscheid fällt, wenn gravierende\nVerfahrensmängel vorliegen und ein umfassendes Beweisverfahren\nnachgeholt werden muss (Entscheid REKO/UVEK vom 31. Juli 2000, B-2000-67,\nE. 7, teilweise publiziert in VPB 64.119; vgl. auch Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694).\n8.4. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des\nAugenscheins und der mündlichen Verhandlung und ihren schriftlichen\nStellungnahmen folgt, dass sie mit der geplanten Anlage beabsichtigt, die\nAbdeckung ihres Mobilfunknetzes auf und entlang den Strecken Chur-Malix\nund Chur-Passugg, im Talbereich der Plessur zwischen Chur und Passugg\nsowie im Dorf Passugg zu verbessern. Ihr geht es darum, einerseits für\nFahrzeuglenker auf der Strasse von Chur nach Malix und nach Passugg die\nEmpfangsleistung derart zu verbessern, dass Gespräche infolge zu geringer\nSendeleistung nicht mehr unterbrochen werden. Gemäss ihren Ausführungen\nist dafür eine Pegelstärke von mindestens -83dBm (Farbbereiche dunkelblau,\nrot, orange und gelb) erforderlich. Bereits ein kurzer Strassenabschnitt mit\ngeringerer Empfangsleistung führe dazu, dass ein Gespräch abgebrochen\nwerde und die Gesprächsteilnehmer gezwungen seien, eine neue Verbindung\naufzubauen. Andererseits beabsichtigt die Beschwerdegegnerin 2, im\nfraglichen Gebiet den Empfang innerhalb von Gebäuden zu ermöglichen\nbzw. zu verbessern, wofür eine Pegelstärke von -71dBm (dunkelblau\n\n"}