{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-68-76--_2003-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006641.pdf?ID=150006641", "Checksum": "f1510addbad1a2a361e70c21ae3588c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "222e873be4ddff720fcf576bcca9c273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r\n\n 6\nUnterlagen wie Abdeckungskarten eingefordert, noch haben sie weitere\nVor- und Nachteile möglicher Alternativstandorte geprüft. Damit fehlen\ndem angefochtenen Entscheid die von Art. 24 RPG und Art. 3 RPV verlangten\nAbklärung darüber und Begründung dafür, dass der bewilligte Standort die\ninsgesamt beste Lösung mit den geringsten Auswirkungen auf Raum und\nUmwelt ist.\nZwar trifft es zu, dass der Stellungnahme des Kantons in\nPlangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht besondere Bedeutung\nzukommt, insbesondere wenn es um die Abklärung der örtlichen Verhältnisse,\nder Berücksichtigung kantonalen und kommunalen Rechts und der\nKoordination der geplanten Anlage mit den anderen Standorten der\nGesuchstellerin und den Netzen der übrigen Mobilfunkbetreiberinnen geht.\nDies entbindet die Genehmigungsbehörde des Bundes jedoch nicht davon,\nbei nicht ausreichenden Informationen durch den Kanton gestützt auf den\nGrundsatz der Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 12 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021) selber entsprechende Abklärungen zu tätigen.\nDiesbezüglich besteht eine Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin, hat diese\ndoch im Gesuch unter anderem Angaben über den Zusammenhang der\ngeplanten Anlage mit bestehenden Anlagen, die Begründung des Projektes, die\nAuswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft und die Abstimmung mit\nder Raumplanung zu machen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar\n2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA], SR\n734.25).\n8.3.2. Die Vorinstanz hat somit in Verletzung von Art. 12 VwVG den\nSachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Weiter ist der angefochtene\nEntscheid nicht rechtsgenüglich begründet. Eine mangelhafte Begründung\nhat wiederum eine Verletzung des Anspruchs der Verfügungsadressaten auf\nrechtliches Gehör zur Folge (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 354 f., mit\nHinweisen).\n8.3.3. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) rügt in diesem\nZusammenhang, es sei im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gar\nnicht konsultiert worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass es seinen von der\nLeitbehörde abweichenden Standpunkt bezüglich der Anwendung von Art. 24\nRPG erst im Beschwerdeverfahren habe einbringen können.\nFür die Anhörung der Fachbehörden im konzentrierten Entscheidverfahren\ngilt Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom\n21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) und für das Bereinigungsverfahren\nArt. 62b RVOG (Art. 16g EleG). Die Fachbehörden haben das Recht und\ndie Pflicht, ein Vorhaben aus ressortspezifischer Sicht zu prüfen und\nder Leitbehörde entsprechende Anträge zu stellen. Damit werden nicht\nnur allfällige Uneinigkeiten offen gelegt (Botschaft des Bundesrates vom\n25. Februar 1998, BBl 1998 III 2599), sondern die Leitbehörde wird zur\nAuseinandersetzung mit den Fachbehörden gezwungen und muss für den Fall,\ndass sie den gestellten Anträgen nicht folgen kann oder diese mit Anträgen\nanderer Fachbehörden nicht vereinbar sind, das Bereinigungsverfahren\neinleiten. Können bestehende Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeräumt\nwerden und wird somit keine einvernehmliche Lösung gefunden, so hat\n\n"}