{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-68-76--_2003-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006641.pdf?ID=150006641", "Checksum": "f1510addbad1a2a361e70c21ae3588c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "222e873be4ddff720fcf576bcca9c273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r\n\n 5\nvoraus. Weil sich diese Prüfungspunkte mit den wesentlichen Elementen\nder Interessenabwägung nach Art. 24 Bst. b RPG überschneiden würden,\nkönne die Standortgebundenheit nicht losgelöst von der gesamthaften\nInteressenabwägung beurteilt werden. Zu prüfen sei somit, ob überhaupt\nein Bedürfnis für die Versorgung des fraglichen Gebiets mit Mobiltelefonie\nbestehe und wenn ja, in welcher Qualität. Ferner müsse geprüft werden, ob\ndie gewünschte Versorgung des fraglichen Gebiets nicht auf andere Weise,\nz. B. durch den Ausbau oder die Mitbenutzung von bereits bestehenden\nSendemasten oder den Abschluss eines «Roamingvertrages» sichergestellt\nwerden könne. Dies setze voraus, dass die bereits bestehenden und geplanten\nSendeanlagen aller Mobilfunkanbieterinnen innerhalb und ausserhalb der\nBauzone in die Prüfung miteinbezogen werden. Beim Vergleich zwischen dem\nprojektierten Standort und möglichen Alternativstandorten seien nicht nur\nfunktechnische Aspekte, sondern auch alle anderen Interessen, namentlich\ndes Natur- und Landschaftsschutzes, zu berücksichtigen, um die insgesamt\nbeste Lösung mit möglichst geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu\nfinden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2003, 1A.186/2002, E. 3.4, mit\nHinweisen, u. a. auf BGE 129 II 63 E. 3.3).\n8.3. Was die Anwendung von Art. 24 RPG angeht, so vertreten Vorinstanz\nund ESTI im vorliegenden Verfahren die Ansicht, es sei Sache des Kantons,\nsich in seiner Stellungnahme zu den Fragen der Raumplanung und den\nVoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu äussern.\nAllein die kantonalen Behörden könnten im konkreten Fall die Situation vor\nOrt beurteilen und die Koordination einer geplanten Antenne mit anderen\nbereits bestehenden oder geplanten Anlagen sicherstellen. Vorliegend habe\ndas kantonale Amt für Raumplanung in seiner Stellungnahme vom 14. März\n2002 keine Einwände gegen die geplante Antennenanlage vorgebracht.\nWeiter habe die Gesuchstellerin mit den eingereichten Unterlagen die\nStandortgebundenheit des Vorhabens nachgewiesen. Aus dem Protokoll\nder Einspracheverhandlung geht ergänzend hervor, dass vier Standorte zur\nAuswahl gestanden sind, die Abdeckung in der Gemeinde Maladers schlecht\nund der Standort auf dem Hochspannungsmast eine gute Lösung sei.\n8.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die kantonale Fachstelle zu\nraumplanungsrechtlichen Fragen gar nicht Stellung genommen hat. Auch\naus den Vorakten geht nicht hervor, welche Deckungs- oder Kapazitätslücken\ndie Beschwerdegegnerin 2 aus welchen Gründen mit der geplanten Anlage\nschliessen bzw. welche Empfangsqualität sie mit der geplanten Anlage\nerreichen möchte, so dass der Vorinstanz bzw. dem ESTI vorzuwerfen ist,\nden Bedarf an einer neuen Antennenanlage im fraglichen Gebiet nicht\nabgeklärt zu haben. Hinsichtlich der Frage der Standortgebundenheit der\ngeplanten Anlage fehlen den Vorakten Anhaltspunkte dafür, ob untersucht\nworden ist, welche Sendeanlagen in der Region in- und ausserhalb der\nBauzonen bereits bestehen und welche geplant sind. Weiter ist unklar,\nwelche drei Alternativstandorte bei der Standortwahl anlässlich der\nEinspracheverhandlung in die Überlegungen einbezogen worden sind und ob\nnoch weitere Alternativstandorte geprüft worden sind. Der Entscheid für den\nStandort auf dem Mast Nr. 18 wurde offenbar damit begründet, dass dieser\nStandort funktechnische Vorteile aufweise. Die Vorinstanz bzw. das ESTI\nhaben indessen für diesen Entscheid, obwohl die Standortgebundenheit der\nAnlage von den Einsprechenden bestritten wurde, weder aussagekräftige\n\n"}