{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-68-76--_2003-12-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006641.pdf?ID=150006641", "Checksum": "f1510addbad1a2a361e70c21ae3588c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 18.12.2003 JAAC 68.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "222e873be4ddff720fcf576bcca9c273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 18.12.2003 JAAC 68.76 \r\n\n 4\nund Anlagen nur dann ausserhalb der Bauzone errichtet werden, wenn der\nZweck des Bauvorhabens einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert\nund keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.\n8.2.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die\nStandortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG dann zu bejahen, wenn\neine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder\nwegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone\nangewiesen ist (so genannte positive Standortgebundenheit), oder wenn\nein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist\n(so genannte negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative\nStandortgebundenheit: Erforderlich ist nicht, dass überhaupt kein anderer\nStandort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive\nGründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten\ninnerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Diese\nVoraussetzungen beurteilen sich nach objektiven Massstäben, auf die\nsubjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kommt es dabei nicht\nan (BGE 129 II 63 E. 3.1, BGE 124 II 252 E. 4a, BGE 108 Ib 359 E. 4a).\n8.2.2. Nebst der Standortgebundenheit setzt eine Baubewilligung nach Art. 24\nRPG voraus, dass der geplanten Anlage keine überwiegenden Interessen\nentgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Die Interessenabwägung verlangt,\ndass die betroffenen Interessen ermittelt, beurteilt und im Entscheid\nmöglichst umfassend berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 der\nRaumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV], SR 700.1; BGE 129 II\n63 E. 3.1, BGE 123 II 256 E. 5.b.aa).\n8.2.3. Mobilfunkantennen bilden Teile eines Netzes, welches der Versorgung\nmit Mobiltelefonie dient. Mit der Errichtung neuer Antennen bezweckt die\nMobilfunkbetreiberin in der Regel, eine Abdeckungslücke des eigenen Netzes\nzu beseitigen oder die Netzkapazitäten zu verbessern. Die Rechtsprechung\nhat sich bereits mehrfach mit dem Bau von Mobilfunkantennen ausserhalb\nder Bauzone auseinandergesetzt. Danach ist ein Antennenstandort ausserhalb\nder Bauzone grundsätzlich dann zu bejahen, wenn eine Deckungs- oder\nKapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren\nStandorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt\nwerden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer\nnicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten\nFrequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind jedoch wirtschaftliche\nVorteile des gewählten Standortes oder zivilrechtliche Gründe für die\nStandortwahl wie z. B. die Weigerung eines Eigentümers, einer Antenne auf\nseinem Baugrundstück zuzustimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai\n2003, 1A.186/2002, E. 3.1, mit Hinweis auf den Entscheid der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern vom 12. Dezember 2000 [BVR 2001 252\nE. 5c]).\nIn seiner neuesten Rechtsprechung hat das Bundesgericht ausgeführt,\ndass nicht jedweder funktechnische Vorteil zur Bejahung der relativen\nStandortgebundenheit führen könne, sondern es müsse zusätzlich geprüft\nwerden, ob ein ausserhalb der Bauzone erzielbarer Abdeckungsvorteil\nso wichtig sei, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten\ninnerhalb der Bauzone als «viel vorteilhafter» erscheinen lasse. Der Begriff\nder Standortgebundenheit setze somit ebenfalls eine Interessenabwägung\n\n"}