Entschädigungsbegehren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung an den Präsidenten der Schätzungskommission zu überweisen (Ziff. 3 10 Dispositiv). Denn obwohl vorliegend gar kein enteignungsrechtlicher Tatbestand vorliegt, wird es Sache der zuständigen Schätzungskommission sein, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen. 6. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde mangels Begründetheit abzuweisen ist. Page d’accueil de la Commission de recours INEN